Christin Melcher

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Bürger*innenrechte und Allgemeinverfügung

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Den Schutz vor Corona und #FlattenTheCurve zu gewährleisten, ist derzeit eine der dringlichsten Aufgaben. „Social distancing“ oder besser „Physical distancing“ sowie Mindeststandards an Hygienevorkehrungen müssen dringend eingehalten werden. Grund- und Bürger*innenrechte müssen jedoch gerade in Ausnahmesituationen wie der jetztigen Corona-Krise besonders geschützt werden. Der aktuelle „Erlass der Allgemeinverfügung“ des Sozialministeriums vom 22.3.2020 stellt diese in Frage bzw. lagert diese unkontrollierbar und intransparent in die Hände der Polizei aus.

Legitimation?

Den Erlass der Allgemeinverfügung begründete Innenminister Roland Wöller mit „zu vielen“ Menschen im öffentlichen Raum.

Eine verlässliche oder gar ausreichende (Daten-)Grundlage ist das nicht. Zwar wurde keine Ausgangssperre beschlossen, aber weitreichende Ausgangsbeschränkungen und Kontaktverbote.

Wir fordern die geltenden Grundrechte einzuhalten. Es stellt sich die Frage, ob die Basis dieser Verfügung, das Infektionsschutzgesetz, überhaupt Kontaktverbote legitimiert. Jurist*innen sollten solch weitreichenden Grundrechtseingriffe ausreichend und kritisch prüfen können, bevor eine solche Regelung in Kraft tritt.

Transparenz/ Diskriminierungsverstärker Polizei?

Ein sich zuspitzendes Problem sind die weit gefassten Formulierungen der Verfügung, deren Auslegung in die Hände von Polizist*innen gelegt werden. Bürger*innen können sich nicht auf ihre Rechte berufen, wenn die Auslegung der Beschränkungen alleinig der Polizei überlassen ist. Bürger*innen sind mit unterschiedlichen bis widersprüchlichen Handlungen von Polizist*innen konfrontiert. Sport und Bewegung wird einerseits empfohlen, andererseits eingeschränkt. Ruhepausen seien erlaubt, Verweilen aber nicht. Diese Unterscheidungen allein Polizeikräften zu überlassen, öffnet Diskriminierungen und Racial Profiling Tür und Tor. So lange es keine unabhängigen Beschwerdestellen gibt, sind gerade Menschen ohne große Lobby wie Wohnungslose oder Haftentlassene sowie People of Color besonderen gefährdet.

(Un)Kontrollierte Unsicherheit

Bis gestern kontrollierte die Polizei Spaziergänger*innen und Sportler*innen in Leipzig, die mutmaßlich mehr als fünf Kilometer weit weg von zu Hause entfernt waren. Nach Beschwerden stellte die Polizei Sachsen nun klar, es hätte sich um „Irritationen aufgrund einer internen Handlungsorientierung“ gehandelt. Eine 5 km-Beschränkung gäbe es nicht.

Das Beispiel zeigt deutlich: Verordnungen und Auslegungen dürfen nicht allein von der Polizei bestimmt werden. Transparente nachvollzieh- und nachlesbare eindeutige Regelungen und deren Auslegungen liegen auch im Interesse der ausführenden Beamt*innen. Wir drängen daher auf konkrete Ausführungsbestimmungen und auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München, auf eine rechtssichere und verhältnismäßige Lösung zur Regelung der Ausgangsbeschränkung in Sachsen.

Was tun? #CoronaPolizei

Bürgerrechts-Initiativen versuchen die Lücke der fehlenden Polizei-Beschwerdestellen zu füllen. Unterstützung sowie Dokumentation unrechtmäßiger Übergriffe finden Sie

bzw. bei folgender Initiative:

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